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132 II 449 - relevancy.bger.ch

Jene Dünger, die Fleisch- oder Knochenmehl enthielten, habe sie schliesslich vernichten müssen, weil sie nicht mehr handelbar gewesen seien. Der hornmehlhaltige Dünger, für dessen Abgabe sie Bewilligungen erhalten habe, sei nur mit Schwierigkeiten und erst nach zusätzlichen Aufwendungen absetzbar gewesen.

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